Verein Jüdische Kultur und Wissenschaft (VJKW)
Statuten gemäss Gründungsversammlung vom 01. Mai 2013

Präambel

Der Bibliothek der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich (ICZ) kommt als „Kulturgut von nationaler Bedeutung“ eine Relevanz zu, die weit über den Rahmen der Gemeinde hinaus­reicht. Der Vorstand der ICZ sieht sich nicht in der Lage, den Erhalt dieser Bibliothek durch Mittel der Gemeinde sicherzustellen. Es scheint deshalb angebracht, die Bibliothek unter Beteiligung privater Sponsoren, öffentlicher Einrichtungen und universitärer Institutionen neu zu verorten.

Durch ein zukünftiges, vielfältig aktives Zentrum für Jüdische Kultur, dessen Grundlage die ICZ-Bibliothek darstellen soll, kann sich das Judentum in Zürich mit seinen wissenschaftlichen und kulturellen Fragestellungen an eine breitere interessierte Öffentlichkeit, weit über die Stadt und den Kanton hinaus, richten. Entsprechend sollen in ein solches Zentrum auch lokale und überregionale Institutionen eingebunden werden, deren Schwerpunkt das Judentum darstellt. Durch diese neue Forum soll die jüdische Kultur eine verstärkte gesellschaftliche Präsenz in der Schweiz erhalten.

Art.1  Name und Sitz

Unter dem Namen Verein Jüdische Kultur und Wissenschaft (JKW) besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art.2  Zweck

Zweck des Vereins ist es, zunächst den Erhalt und Ausbau der Bibliothek ICZ zu fördern und die Erlangung einer Mitträgerschaft an selbiger anzustreben

Zugleich verfolgt der Verein das Ziel, in Zürich ein Zentrum für Jüdische Kultur zu gründen, in welchem die Bibliothek physisch untergebracht werden soll, und von dem auch Impulse zur geistigen und kulturellen Arbeit im Bereich des Judentums in der Schweiz ausgehen sollen.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art.3  Tätigkeit

Diesen Zweck sucht der Verein insbesondere zu erreichen durch:

  1. Die Beschaffung finanzieller Mittel;
  2. Die Akquisition einer Immobilie (durch Kauf oder Gebrauchsleihe);
  3.  Das Gewinnen sowohl jüdischer wie nichtjüdischer, insbesondere auch universitärer Partnerinstitutionen;
  4. Die enge Zusammenarbeit mit den aktuellen Trägern der Bibliothek.

Art.4  Mitgliedschaft

Der Verein Jüdische Kultur und Wissenschaft (JKW) setzt sich zusammen aus:

  1. Einzelmitgliedern;
  2. Kollektivmitgliedern;
  3. Gönnermitgliedern;
  4. Ehrenmitgliedern.

Art.5  Einzel- und Kollektivmitglieder

Einzel- und Kollektivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele und Statuten des Vereins Jüdische Kultur und Wissenschaft (JKW) unterstützt.

Art.6  Gönnermitglieder

Gönnermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die durch einen Gönnerbeitrag die Ziele des Vereins Jüdische Kultur und Wissenschaft (JKW)  unterstützt.

Art.7  Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben.

Art.8  Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Verein kann auch Spenden ent­gegen­nehmen.

Art.9  Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Für die Verleihung der Ehren­mitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Art.10  Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Vereins handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht das Recht des Rekurses an die Mitgliederversammlung zu.

Art.11  Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung;
  2. Der Vorstand.

Art.12  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich durch den Vorstand einberufen, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen und muss Ort, Zeit und Traktanden enthalten.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, legt Budget und Mitgliederbeiträge fest, genehmigt Jahresbericht und Rechnung und kann die Auflösung des Vereins beschliessen.

Art.13  Vorstand

Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand. Dieser hat alle Kompetenzen, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er stellt insbesondere das Bindemitglied zwischen dem Verein und anderen Personen oder Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung dar.

Der Vorstand konstituiert sich (mit Ausnahme des / der von der Vereinsversammlung ad personam zu wählenden Präsidenten / der Präsidentin) selbst.

Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt aus den eigenen Reihen einen Kassierer oder eine Kassiererin,

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Berufsauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 14  Haftung und Vermögen

Die Mittel des Vereins stammen aus den Beiträgen der Mitglieder und sonstigen Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins­vermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

m Falle der Auflösung des Vereins sind die verbleibenden Mittel einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 15   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. Mai 2013 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft.